Vereinsinfos - Statuten

Statuten

Statuten des Vereins für Pilzkunde Zürcher Oberland - 2015

für Druckversion hier klicken.

Die Statuten wurden einfachheitshalber für beide Geschlechter in der männlichen Form verfasst.

1. Name, Sitz, Zweck und Haftung

Artikel 1
Unter dem Namen „Verein für Pilzkunde Zürcher Oberland“ besteht ein Verein nach ZGB Art. 60 ff. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Artikel 2
Sitz des Vereins ist 8620 Wetzikon ZH.

Artikel 3
Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung der Pilzkunde, die Ausbildung von Fachkräften, der Pilzschutz, die Pilzverwertung und die Pflege der Geselligkeit.

Artikel 4
Zur Förderung der Ziele setzt der Verein hauptsächlich die folgenden Mittel ein:

  1. Exkursionen
  2. Bestimmungs-Anlässe
  3. Pilzkurse, Kochkurse u.ä.
  4. Verhinderung von Pilzvergiftungen durch Aufklärung
  5. Pilzausstellungen
  6. Vorträge

 

Artikel 5
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet grundsätzlich das Vereinsvermögen. Ausgenommen von der Haftung sind Unfälle bei den Anlässen gemäss Artikel 4. Hier hat jeder Teilnehmer selber für genügenden Versicherungsschutz zu sorgen.

 

2. Mitgliedschaft

Artikel 6
Als Mitglieder können aufgenommen werden:

  1. jede in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende Person
  2. politische Gemeinden

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die gültigen Statuten.

Artikel 7
Der Verein besteht aus:

  1. Aktiv-Mitgliedern
  2. Ehren-Mitgliedern


Artikel 8
Der Austritt aus dem Verein erfolgt:

  1. durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds auf Ende des Kalenderjahres
  2. durch Beschluss des Vorstands, wenn den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen wird
  3. durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins ernsthaft verletzt und dadurch dem Verein schadet
  4. bei Todesfall des Mitgliedes

In den Fällen b) und c) steht den Betroffenen das schriftliche Rekursrecht an die nächste Generalversammlung zu.

Artikel 9
Mitglieder, die sich durch besondere Verdienste gegenüber dem Verein oder in der Pilzkunde allgemein ausgezeichnet haben, können von der Generalversammlung zu Ehren-Mitgliedern gewählt werden.

Artikel 10
Der Verein kann eine Mitgliederliste mit Basisdaten, im Speziellen mit Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer und Emailadresse in geeigneter Form vereinsintern publizieren. Die Daten derjenigen Mitglieder, die nicht in der Mitgliederliste aufgeführt werden sollen, werden auf Verlangen nicht in die Liste aufgenommen.

Artikel 11
Der Mitgliederbeitrag des laufenden Vereinsjahres wird nicht fällig, wenn der Eintritt nach dem 1. Oktober oder der Austritt vor dem ersten Vereinsanlass erfolgt.

 

3. Organisation

Artikel 12
Die Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisionsstelle

Artikel 13
Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel jährlich im ersten Quartal statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder einberufen werden. Die schriftliche Einladung hat mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Traktanden bei den Mitgliedern zu sein.

Artikel 14
Die ordentlichen Geschäfte der Generalversammlung sind:

  1. Wahl der Stimmenzähler
  2. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  3. Abnahme der Jahresrechnung, Verlesung des Revisionsberichtes und Decharge-Erteilung des Kassiers
  4. Jahresbericht des Präsidenten
  5. Berichterstattung über die Mitgliederbewegungen
  6. Wahl des Präsidiums, des übrigen Vorstandes und der Revisoren
  7. Festsetzung der Jahresbeiträge
  8. Festsetzung des Kredites, der dem Vorstand jährlich zur Verfügung steht
  9. Festsetzung der Vorstandsentschädigung
  10. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  11. Ehrungen
  12. allfällige Statutenrevisionen
  13. Verschiedenes
  14. Auflösung des Vereins unter Beachtung der Schlussbestimmungen

Über Anträge der Mitglieder muss Beschluss gefasst werden, wenn sie mindestens einen Monat vor der Generalversammlung schriftlich an das Präsidium eingereicht werden.

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr; bei Stimmengleichheit hat das Präsidium mit einer Stimme den Stichentscheid.

Artikel 15
Der Vorstand besteht aus:

  1. Präsidium (Präsident oder zwei Co-Präsidenten mit je einer Stimme, ausgenommen bei Stichentscheiden)
  2. Vize-Präsident (entfällt bei einem Co-Präsidium)
  3. Aktuar
  4. Kassier
  5. Beisitzer

Der Vorstand konstituiert sich selbst (Ausnahme: Präsidium). Er besorgt die Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht der Generalversammlung vorbehalten sind und vertritt den Verein nach aussen. Für eine rechtsverbindliche Unterschrift sind stets zwei Unterschriften nötig: Präsident bzw. Vize-Präsident mit einem anderen Vorstandsmitglied oder beide Mitglieder des Co-Präsidiums. Der Aktuar führt das Protokoll; der Kassier besorgt die Finanzen, schliesst die Jahresrechnung ab und veranlasst die Kontrolle durch die Revisionsstelle.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören hauptsächlich:

  1. Vorbereiten der Generalversammlung und Versand der Einladungen
  2. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  3. Führen der Mitgliederkontrolle und Berichterstattung über die Mitgliederbewegungen an der Generalversammlung
  4. Erarbeiten und Durchführen des jährlichen Tätigkeitsprogramms
  5. Einsetzen von Arbeitsgruppen
  6. Ausarbeiten von Statutenrevisionen

Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, Spesen und Anschaffungen zu Vereinszwecken dem Verein in Rechnung zu stellen. Sie erhalten zudem eine Entschädigung, die jeweils von der Generalversammlung festgelegt wird.

Artikel 16
Die Revisionsstelle besteht aus 3 Revisoren, die unbeschränkt wiedergewählt werden können. Mindestens 2 Revisoren haben die Geschäftsführung des Vereins zu prüfen und der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu stellen.

Artikel 17
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Die Einnahmen des Vereins bestehen hauptsächlich aus:

  1. Mitgliederbeiträgen
  2. Spenden
  3. Schenkungen und Legaten
  4. Erträgen aus Veranstaltungen

Ehren- und Vorstandsmitglieder sowie Revisoren zahlen keinen Jahresbeitrag.
Die Ausgaben des Vereins bestehen hauptsächlich aus:

  1. Verwaltungskosten
  2. Kurse für Weiterbildung zum Pilzkontrolleur. Das Kursgeld wird nach bestandener Prüfung zurückerstattet, sofern er sich 5 Jahre dazu verpflichtet, sein Fachwissen dem Verein zur Verfügung zu stellen.
  3. Nebenkosten von vom Verein organisierten  Kursen wie Raummieten, Inserate usw.
  4. Kosten gemäss den Vereinsbeschlüssen
  5. Freier Kredit des Vorstandes

 

4. Schlussbestimmungen

Artikel 18
Für die Revision der vorliegenden Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten der Generalversammlung.

Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange noch 5 Mitglieder den Fortbestand verlangen. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung. Diese hat auch über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschliessen. Keinesfalls darf das Vereinsvermögen ganz oder teilweise unter die Mitglieder verteilt werden.

Artikel 19
Wenn in diesen Statuten der Begriff „Schriftlich“ verwendet wird, so umfasst das neben dem herkömmlichen Brief auch die elektronische Post (e-mails).

Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 27. Februar 2015 angenommen und in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzen alle bisherigen Statuten und Statuten-Änderungen.

 

Für den Verein für Pilzkunde Zürcher Oberland:

Die Präsidentin und Vize-Präsident                                          Die Aktuarin:

Siân Sprenger, Pascal Wanner                                                     Yvonne Randazzo

Wetzikon, 27. Februar 2015