Vereinsinfos - Statuten
Statuten des Vereins für Pilzkunde Zürcher Oberland - 2015
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Die Statuten wurden einfachheitshalber für beide Geschlechter in der männlichen Form verfasst.
1. Name, Sitz, Zweck und Haftung
Artikel 1
Unter dem Namen „Verein für Pilzkunde Zürcher Oberland“ besteht ein Verein nach ZGB Art. 60 ff. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Artikel 2
Sitz des Vereins ist 8620 Wetzikon ZH.
Artikel 3
Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung der Pilzkunde, die Ausbildung von Fachkräften, der Pilzschutz, die Pilzverwertung und die Pflege der Geselligkeit.
Artikel 4
Zur Förderung der Ziele setzt der Verein hauptsächlich die folgenden Mittel ein:
Artikel 5
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet grundsätzlich das Vereinsvermögen. Ausgenommen von der Haftung sind Unfälle bei den Anlässen gemäss Artikel 4. Hier hat jeder Teilnehmer selber für genügenden Versicherungsschutz zu sorgen.
2. Mitgliedschaft
Artikel 6
Als Mitglieder können aufgenommen werden:
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die gültigen Statuten.
Artikel 7
Der Verein besteht aus:
Artikel 8
Der Austritt aus dem Verein erfolgt:
In den Fällen b) und c) steht den Betroffenen das schriftliche Rekursrecht an die nächste Generalversammlung zu.
Artikel 9
Mitglieder, die sich durch besondere Verdienste gegenüber dem Verein oder in der Pilzkunde allgemein ausgezeichnet haben, können von der Generalversammlung zu Ehren-Mitgliedern gewählt werden.
Artikel 10
Der Verein kann eine Mitgliederliste mit Basisdaten, im Speziellen mit Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer und Emailadresse in geeigneter Form vereinsintern publizieren. Die Daten derjenigen Mitglieder, die nicht in der Mitgliederliste aufgeführt werden sollen, werden auf Verlangen nicht in die Liste aufgenommen.
Artikel 11
Der Mitgliederbeitrag des laufenden Vereinsjahres wird nicht fällig, wenn der Eintritt nach dem 1. Oktober oder der Austritt vor dem ersten Vereinsanlass erfolgt.
3. Organisation
Artikel 12
Die Organe des Vereins sind:
Artikel 13
Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel jährlich im ersten Quartal statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder einberufen werden. Die schriftliche Einladung hat mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Traktanden bei den Mitgliedern zu sein.
Artikel 14
Die ordentlichen Geschäfte der Generalversammlung sind:
Über Anträge der Mitglieder muss Beschluss gefasst werden, wenn sie mindestens einen Monat vor der Generalversammlung schriftlich an das Präsidium eingereicht werden.
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr; bei Stimmengleichheit hat das Präsidium mit einer Stimme den Stichentscheid.
Artikel 15
Der Vorstand besteht aus:
Der Vorstand konstituiert sich selbst (Ausnahme: Präsidium). Er besorgt die Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht der Generalversammlung vorbehalten sind und vertritt den Verein nach aussen. Für eine rechtsverbindliche Unterschrift sind stets zwei Unterschriften nötig: Präsident bzw. Vize-Präsident mit einem anderen Vorstandsmitglied oder beide Mitglieder des Co-Präsidiums. Der Aktuar führt das Protokoll; der Kassier besorgt die Finanzen, schliesst die Jahresrechnung ab und veranlasst die Kontrolle durch die Revisionsstelle.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören hauptsächlich:
Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, Spesen und Anschaffungen zu Vereinszwecken dem Verein in Rechnung zu stellen. Sie erhalten zudem eine Entschädigung, die jeweils von der Generalversammlung festgelegt wird.
Artikel 16
Die Revisionsstelle besteht aus 3 Revisoren, die unbeschränkt wiedergewählt werden können. Mindestens 2 Revisoren haben die Geschäftsführung des Vereins zu prüfen und der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu stellen.
Artikel 17
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die Einnahmen des Vereins bestehen hauptsächlich aus:
Ehren- und Vorstandsmitglieder sowie Revisoren zahlen keinen Jahresbeitrag.
Die Ausgaben des Vereins bestehen hauptsächlich aus:
4. Schlussbestimmungen
Artikel 18
Für die Revision der vorliegenden Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten der Generalversammlung.
Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange noch 5 Mitglieder den Fortbestand verlangen. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung. Diese hat auch über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschliessen. Keinesfalls darf das Vereinsvermögen ganz oder teilweise unter die Mitglieder verteilt werden.
Artikel 19
Wenn in diesen Statuten der Begriff „Schriftlich“ verwendet wird, so umfasst das neben dem herkömmlichen Brief auch die elektronische Post (e-mails).
Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 27. Februar 2015 angenommen und in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzen alle bisherigen Statuten und Statuten-Änderungen.
Für den Verein für Pilzkunde Zürcher Oberland:
Die Präsidentin und Vize-Präsident Die Aktuarin:
Siân Sprenger, Pascal Wanner Yvonne Randazzo
Wetzikon, 27. Februar 2015